Stephan Völkel Rechtsanwalt Bad Soden
Stephan Völkel Rechtsanwalt   Bad Soden

Arbeitsrechts Tipp 5 /2013

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld ?

 

Immer wiederstellt sich die Frage, was passiert nach einem Arbeitsunfall. Kann ich Schmerzensgeld von meinem Arbeitgeber oder einem Kollegen verlangen ?

Grundsätzlich nein - es sei denn, der Arbeitgeber oder der Kollege hat vorsätzlich gehandelt.

Warum ist dies im Arbeitsverhöltnis anders als bei anderen Situationen ?

Für Arbeitsunfälle ist eine gesetzliche Versicherung eingeschaltet, die Berufsunfallversicherung. Über diese werden Arbeitsunfälle abgewickelt.

§ 104 Abs.1 SGB VII beschränkt dabei die Haftung des Unternehmers und der Arbeitskollegen aus anderen gesetzlichen Vorschriften auf vorsätzliche Schadensherbeiführung. Also nur dann, wenn dem Arbeitgeber nachgewiesen wird, dass er vorsätzlich den Schaden herbeigeführt hat haftet er auch für Schmerzensgeld.

Der vorsätzliche Verstoss gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht dabei als Indiz nicht aus, so das BAG am 19.2.2009 19 Sa 1891/06.

In dem Fall des BAG war der Arbeitnehmer vom Dach abgestürzt und querschnittsgelähmt. Sein Vorgesetzter hatte ihn zu einer Arbeit gezwungen und vorsätzlich die Sicherheitsbestimmungen verletzt. Strafrechtlich wurde der Vorgesetzte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Schmerzensgeld musste er nicht zahlen.

Arbeitsrechts Tipp 4/2013

Bildschirmarbeitsplatz - Bildschirmpause

 

 

Immer mehr Menschen arbeiten vor einem Computerbildschirm. Beispielsweise in einem Call-Center oder

im Sekretariat.

Die Belastungen dieser Arbeit sind ganz besonderer Natur. Aus diesem Grund gibt es Schutzvorschriften, die in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt sind. Immer wieder zu Diskussionen führt die sogenannte Bildschirmpause. Ist das eine echte, zusätzliche Pause, die dem Arbeitnehmer zu gewähren ist ?

Die Antwort findet sich in der Verordnung:

 

§ 5 Bildschirmarbeitsverordnung:

 

" Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern. "

 

Es ist leider wie so oft; die Regelung ist nicht sehr konkret gefasst. Bedeutet dies, dass dem Arbeitnehmer zusätzliche Pausen zustehen ?

Diese Frage lässt sich recht leicht beantworten.

Nein, es sei denn, der Betrieb kann nur Bildschrimarbeit anbieten. In einem Callcenter dürfte dies in aller Regel der Fall sein. Wenn es also nicht die Möglichkeiten gibt andere Arbeit anzubieten, dann hat der Arbeitgeber bezahlte zusätzliche Pausen zu gewähren.

Wie lange und wie oft diese Pause gewährt werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nach § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung die Arbeitsbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen zu ermitteln. Massgeblich ist neben der konkreten Tätigkeit natürlich auch die Qualität des Bildschirmes.

Arbeitsmediziner haben eine 5- 10 minütige Pause pro Stunde als angemessen erachtet.

In vielen Betrieben besteht ein Betriebsrat. Gem. § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen des Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht. Es empfiehlt sich  für den Betriebsrat in diesem Bereich tätig zu werden und die Bildschirmbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung zu konkretisieren.

Arbeitsrecht Tipp 3/2013

Stressreport 2012 des Bundesarbeitsministeriums
Immer mehr Arbeitnehmer werden durch Stress am Arbeitsplatz krank oder sind es schon. Der aktuelle Stressreport des Bundesarbeitsministeriums zeigt die Probleme deutlich auf.
Stressreport.pdf
PDF-Dokument [1.1 MB]

 

 

Arbeitsrecht Tipp 2/2013 Dienstwagen; Kostenübernahme bei privater Nutzung

 

 

Immer wieder stellt sich die Frage, wer die Kosten der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu übernehmen hat.

Oft wird in den Nutzungsverträgen festgehalten, dass der Arbeitgeber auch die Benzinkosten des Fahrzeuges trägt. Diese Fälle sind dann natürlich eindeutig.

Vielfach fehlt es aber an einer solchen eindeutigen Verinbarung.

Hier lohnt sich ein Blick auf die Gehaltsabrechnung.

Sehr oft wird der Nutzungsvorteil nach der der sogenannten 1 % Klausel versteuert. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich monatlich 1 % des Neuwertes des Fahrzeuges als Nutzungsvorteil steuerlich anrechnen lassen muss.

Das Hessische Landesarbeitsgericht geht in der Entscheidung 8 Sa 1729/05 in diesem Fall sehr weit.. Die Übernahme der Benzin- und sonstigen Fahrzeugkosten ergibt sich nach Meinung des Gerichtes bereits daraus, dass der Arbeitnehmer die private Nutzung versteuert. Hierzu bedarf es nach dieser Entscheidung dann nicht einmal einer ausdrücklichen Vereinbarung. Das Hessische LAG sieht diese Vereinbarung konkludent in der Versteuerung des Gebrauchsvorteils als gegeben an.

 


Arbeitsrecht Tipp 1/2013 Änderungen bei Minijob

 

 

 

Der 400 € Job wird zum 450 € Job, das sind die Regeln für den Minijob ab 2013:


2013 dürfen Minijobber bis zu 450 € im Monat verdienen. Neu ist auch der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung für alle neuen Minijobber und für „alte" Minijobber, deren Lohn nach dem 1.1.2013 auf mehr als 400 € erhöht wird. In beiden Fällen fällt der Eigenbeitrag nur weg, wenn der Minijobber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellt. All das muss dieser wissen, um die Lohnabrechnung für Minijobber 2013 richtig zu machen.

 

Was ist neu ?


Ab 1.1.2013 gilt:

Der Minijobber darf höchstens 450 € pro Monat verdienen (vorher 400 €).Minijobber, die ab dem 1.1.2013 neu bei einem Arbeitgeber anfangen , müssen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen, wenn sie sich nicht befreien lassen.„Alte" Minijobber zahlen den Eigenanteil zur Rentenversicherung nur, wenn ihr Lohn ab dem 1.1.2013 auf mehr als 400 € erhöht wird.

Der Minijobber zahlt Beiträge zur Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt wie bisher einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 %. Minijobber, die ihre Arbeit ab dem 1.1.2013 beginnen , müssen darüber hinaus einen Eigenbeitrag leisten. Der Minijobber muss den Arbeitgeberbeitrag auf den ganz normalen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. 2013 beträgt der Eigenanteil damit für gewöhnlich 3,9 %.

Der Vorteil für den Minijobber:

 

er kann seinen Rentenanspruch erhöhen,er kann einen Anspruch auf Reha-Leistungen und auf Erwerbsminderungsrente erwerben,er kann eventuell früher in Rente gehen.

 

Achtung: Neues Recht bei „alten Verträgen"


Der Eigenanteil zur Rentenversicherung fällt auch an, wenn der Lohn eines schon 2012 beschäftigten Minijobbers auf über 400 € erhöhen. In diesem Fall gilt für ihn das neue Recht, mit einer Ausnahme: Wenn der Minijobber volle Altersrente oder Pension bezieht, bleibt trotz Lohnerhöhung alles beim Alten.

 

Der Minijobber kann auf Antrag von der Beitragspflicht entbunden werden:


Möchte der Minijobber keinen Eigenanteil zahlen, kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das geschieht, indem er dem Arbeitgeber diesen Wunsch schriftlich mitteilt. Dieser bestätigt den Eingang mit Eingangsdatum und nimmt das Schreiben zu seinen Unterlagen. Dieser braucht es für zukünftige Prüfungen durch die Sozialversicherung. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt im Rahmen der Anmeldung des Minijobbers.

Die meisten Minijobber werden sich dafür entscheiden, diesen Antrag zu stellen, weil sie sich keinen Vorteil von der Zahlung versprechen. Trotzdem kann es sich empfehlen die kostenlosen Informationen der Deutschen Rentenversicherung einzuholen.

 

Beispiele aus der Praxis:


Nach der neuen Regelung muss der Minijobber den pauschalen Rentenbeitrag des Arbeitgebers (15 %) auf den normalen Rentenbeitrag aufstocken. Sein Eigenanteil beträgt damit 2013 grundsätzlich 3,9 %. Verdient Ihr Minijobber weniger als 175 € im Monat, ist sein Eigenbeitrag zur Rentenversicherung höher. Das liegt daran, dass der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen 18,9 %) aus mindestens 175 € berechnet wird.

1. Beispiel:
Verdient der Minijobber 50 € im Monat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 33,08 € (18,9 % von 175 €). Davon tragen Sie als Arbeitgeber 7,50 € (15 % von 50 €), der Minijobber die Differenz. Sein Eigenanteil beträgt 25,58 €(33,08 € abzüglich 7,50 €). Absolut uninteressant für den Minijobber!!! Er erhält dann nämlich nur noch 24,42 € ( 50 € abzüglich 25,58 € )

2. Beispiel:
Verdient der Minijobber 450 € im Monat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 85,05 EUR (18,9 % von 450 €). Davon trägt der Arbeitgeber 67,50 €(15 % von 450 €), der Minijobber die Differenz. Sein Eigenanteil beträgt 17,55 € (85,05 EUR abzüglich 67,50 € bzw. 3,9 %). Er erhält also 432,45 €. Das könnte interessant sein.

 



Arbeitsrecht Tipp 3/2012 Hessisches Landesarbeitsgericht L 7 AL 186/11

Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Abfindung  keine Bedrohung durch rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum gleichen Zeitpunkt 

 

Verfahrensgang

vorgehend SG Kassel, 26. September 2011, Az: S 3 AL 301/10, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2011 (S 3 AL 301/10) wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

Streitig ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2010 wegen des Eintritts einer Sperrzeit.

 

Die 1954 geborene Klägerin war in der Zeit vom 18. April 1995 bis 30. September 2010 in einem Call-Center, welches zunächst von der XY. AG und später von der XY. Service-Center B-Stadt GmbH in B-Stadt betrieben wurde, zuletzt als freigestellte Betriebsratsvorsitzende, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst mit der XY. AG und später nach einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB zu der XY. Service-Center B-Stadt GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der XY. AG. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30. März 2010 zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro mit Ablauf des 30. September 2010 beendet. Am 29. Juli 2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

 

Durch Bescheid vom 30. September 2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2010 fest und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Unerheblich sei, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von ihr oder dem ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Entscheidend sei, dass der Aufhebungsvertrag ohne die Zustimmung der Klägerin nicht zu Stande gekommen wäre. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde. Ein wichtiger Grund für das Verhalten sei nicht mitgeteilt worden.

 

Durch weiteren Bescheid vom 30. September 2010 stellte die Beklagte den Eintritt des Ruhens des Arbeitslosengeldbezuges im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. März 2011 fest und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe eine Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro erhalten. Der Anspruch ruhe, da der Arbeitgeber ihr nur bei Zahlung einer Abfindung hätte ordentlich kündigen können. Hiermit werde sie so behandelt, als hätte sie eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Diese Frist sei nicht eingehalten worden, so dass Leistungen erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten werden könnten.

 

Gegen beide Bescheide ließ die Klägerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2010 Widerspruch einlegen. Unter Verweis auf den zwischen der XY. Service-Center B-Stadt GmbH und ihrem Betriebsrat unter dem 15. Februar 2010 vereinbarten Interessenausgleich sowie Sozialplan und den darin in Bezug genommenen Tarifvertrag Schutzabkommen sowie die ebenfalls unter dem 15. Februar 2010 zwischen der XY. Service-Center B-Stadt GmbH und ihrem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung werde erkennbar, dass seitens der Arbeitgeberin der Klägerin beabsichtigt war, die Betriebstätigkeit in B-Stadt vollständig einzustellen, mit der Folge, dass ein weiterer Einsatz der Arbeitnehmer bundesweit nur an anderen Orten möglich gewesen sei. Im Falle der Vermittlung eines solchen Arbeitsplatzes, der nach den betriebsinternen Bedingungen als zumutbar gegolten hätte, wäre gemäß § 2 Abs. (3) des Sozialplans jeder Abfindungsanspruch entfallen. Zudem lebe die Klägerin im Hause ihrer damals 76 und 78 Jahre alten Eltern, die zunehmend pflegebedürftig würden und auf ihre Versorgung und Unterstützung angewiesen wären. Insofern habe die Klägerin von Anfang an absehen können, dass sie nicht an einem weit entfernten anderen Ort arbeiten könne und habe vor diesem Hintergrund den Aufhebungsvertrag akzeptiert. Diese Umstände seien als wichtiger Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu beurteilen, so dass die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nicht gegeben seien. Zudem sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages am 30. März 2010 ordentlich unter Einhaltung der tarifvertraglich bestehenden Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende kündbar gewesen sei. Diese Kündigungsfrist sei bei Abschluss des Aufhebungsvertrages eingehalten worden, so dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 143 a SGB III nicht in Betracht komme.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin bezüglich der Sperrzeit mit der Begründung zurück, die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufgelöst, ohne eine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt zu haben. Somit sei die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Zutreffend sei, dass der XY-Konzern die Schließung des XY. Service-Centers in B-Stadt zum 30. September 2010 beschlossen hatte. Eine arbeitgeberseitige Kündigung zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nicht erfolgt bzw. hätte auch unter Beachtung der einfachen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Vierteljahresschluss nicht zum 30. September 2010 erfolgen können. Denn bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre, hätte der XY-Konzern im sogenannten Clearingverfahren für die Mitarbeiter eine andere (zumutbare) Beschäftigung im Konzernverbund gesucht. Alternativ sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2010 durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung mit der so genannten „Turboprämie“ angeboten worden. Die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sei bis 30. März 2010 angeboten worden. In das anschließende Clearingverfahren seien nur Mitarbeiter aufgenommen worden, welche sich nicht bis zum 30. März 2010 zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages entschlossen hätten. Das Clearingverfahren hätte im Laufe des Aprils 2010 erfolgen sollen. Hätte im Clearingverfahren ein zumutbarer Arbeitsplatz durch den XY-Konzern nicht angeboten werden können, wäre dann eine arbeitgeberseitige Kündigung erfolgt. Folglich hätte der Arbeitgeber keine betriebsbedingten Kündigungen zum 30. September 2010 ausgesprochen bzw. aussprechen können. Solche wären frühestens zum 31. Dezember 2010 möglich gewesen. Durch die Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag habe die Klägerin den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu einem Zeitpunkt selbst verursacht, zu dem dieser bei Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht eingetreten wäre. Es seien auch keine Gründe erkennbar, welche das Abwarten einer Kündigung durch den Arbeitgeber unzumutbar gemacht hätten. Allein der Vorteil, zu der nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung eine zusätzliche Prämie zu erhalten, lasse in der Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund nicht erkennen.

 

Durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 2010 wies die Beklagte auch den Widerspruch bezüglich des Ruhens zurück. Der Arbeitgeber wende den Tarifvertrag zum Schutz von Mitarbeitern im Konzern der XY. (TV Schutz) an. Nach § 6 Abs. 5 des Tarifvertrages seien Arbeitnehmer mit mindestens 15 Jahren Beschäftigungszeit unkündbar. Eine Öffnungsklausel bestehe nicht. Arbeitnehmer, welche noch nicht mindestens 15 Jahre beschäftigt waren, seien nach §§ 6 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages besonders kündigungsgeschützt. Für diese Arbeitnehmer bestehe eine tarifliche Öffnungsklausel, die den Arbeitgeber berechtige zu kündigen, wenn er keinen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb des Konzerns anbieten könne oder wenn der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung pauschal ablehne. Wäre das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit weniger als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit aufgrund eines in der tariflichen Öffnungsklausel benannten Sachverhalts beendet, betrage die fiktive Kündigungsfrist 1 Jahr, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalte. Die Klägerin sei noch keine 15 Jahre bei dem XY-Konzern beschäftigt gewesen. Sie habe auf das so genannte Clearingverfahren verzichtet und dadurch Anspruch auf eine zusätzliche Prämie erhalten. Folglich gelte die Kündigungsfrist von 12 Monaten, weil die Klägerin durch die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag auf den besonderen Kündigungsschutz verzichtet und eine Abfindung erhalten habe.

 

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 bezüglich der Sperrzeit richtet sich die am 23. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht Kassel (SG) eingegangene Klage. Es sei, so die Begründung der Klägerin, von vornherein klar gewesen, dass im Clearingverfahren nur Arbeitsplätze in MX., AB. oder BJ. hätten angeboten werden können. Hätte sie diese Arbeitsplätze abgelehnt, wären nicht nur die Ansprüche aus dem Sozialplan entfallen, sondern sie hätte auch mit einer Kündigung ohne jede Abfindung rechnen müssen. Die objektive Unzumutbarkeit, im Alter der Klägerin eine Arbeitsstelle in einem so weit entfernten Ort aufzunehmen, stelle einen wichtigen Grund dar, so dass Veranlassung für eine Sperrzeit nicht gegeben sei.

 

Nach Auffassung der Beklagten wäre die Klägerin für den Fall, in dem sie dem Aufhebungsvertrag nicht zugestimmt hätte, in das Clearingverfahren aufgenommen worden, welches im April 2010 begonnen hätte. Eine arbeitgeberseitige Kündigung nach Feststellung, ob ein zumutbarer Arbeitsplatz nicht hätte angeboten werden können, wäre daher frühestens im April 2010 erfolgt. Somit sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2010 nicht mehr möglich gewesen.

 

Die vom SG Kassel im Rahmen seiner Sachermittlungen von Amts wegen an die XY. Service-Center B-Stadt GmbH mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 gestellten Fragen wurden von dort unter dem 11. Januar 2011 wie folgt beantwortet:

 

1. Wie viele Mitarbeiter waren bei ihnen beschäftigt? Antwort: Im Januar 2010 waren 176 Mitarbeiter bei der XY. Service-Center B-Stadt GmbH beschäftigt.

 

2. Wie viele hiervon haben auf Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 15. Februar 2010 einen Aufhebungsvertrag geschlossen? Antwort: Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 15. Februar 2010 haben 131 Beschäftigte einen Aufhebungsvertrag geschlossen.

 

3. Wie viele Mitarbeiter sind in das Clearingverfahren gegangen? Antwort: 25 Beschäftigte haben sich für das Clearingverfahren entschieden.

 

4. Welche konkreten Arbeitsplätze an welchen Standorten mit welchen Aufgaben hätten für diese Mitarbeiter konkret zur Verfügung gestanden? Antwort: Die Frage, welche Arbeitsplätze an welchen Standorten mit welchen Aufgaben zur Verfügung gestanden hätten, kann in dieser Form nicht beantwortet werden, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war. Im Rahmen der Vereinbarungen zum Interessenausgleich und Sozialplan wurde zusätzlich die „Betriebsvereinbarung zum freiwilligen Ausscheiden“ geschlossen, um den Mitarbeitern eine Alternative zum Clearingverfahren zu bieten. Die Mitarbeiter hätten innerhalb der Frist die Möglichkeit gehabt, sich entweder für den Aufhebungsvertrag gemäß der Betriebsvereinbarung oder für die Aufnahme in das Clearingverfahren zu entscheiden. Ob konkret Arbeitsplätze innerhalb des Konzerns zur Verfügung gestanden hätten, sei nicht geprüft worden. Die Suche nach konkreten alternativen Arbeitsplätzen habe für die Mitarbeiter, die sich gegen einen Aufhebungsvertrag und für das Clearingverfahren entschieden haben, im April 2010 begonnen. Als Vorbereitung für den Vermittlungsprozess sei für diesen Mitarbeiterkreis eine mit dem Betriebspartner abgestimmte, anonymisierte Qualifikationsliste erstellt worden. Im Anschluss hieran sei die Vermittlungstätigkeit aufgenommen worden…

 

Auf weitere Anfrage des SG teilte das XY. Service-Center B-Stadt unter dem 10. Februar 2011 mit, dass es neue/alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Umkreis von 100 km nicht gäbe. Die regional nächstmöglichen Standorte, bei denen abstrakt ein Einsatz in Frage käme, befänden sich in JT. bzw. BG..

16

Nach Beiziehung des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und der XY. AG vom 13. April 1995 sowie des Manteltarifvertrags Z. vom 18. November 2004 hat das SG die Klage mit Urteil vom 26. September 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 30. März 2010 das Beschäftigungsverhältnis gelöst. Somit lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 SGB III vor. Zwischen der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und der Arbeitslosigkeit habe auch ein ursächlicher Zusammenhang vorgelegen, da die Klägerin von ihrem Arbeitgeber zum gleichen Zeitpunkt nicht hätte gekündigt werden können. Ausweislich des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages für die XY. Service-Center B-Stadt GmbH vom 31. Dezember 2004 hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden können (§ 25 Abs. 2 6. Alt. MTV). Eine Kündigung hätte mithin in dem Fall, in dem die Klägerin keinen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätte, nur noch bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2010 ausgesprochen werden können. Hieran sei die XY. aber rechtlich gehindert gewesen und es habe von Seiten der XY., wie von dieser mit Schreiben vom 11. Januar 2011 erklärt, auch keine Absicht bestanden, dies zu tun, da sie davon ausgegangen sei, dass für die Mitarbeiter, die keinen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, das Clearingverfahren im April 2010 beginne. Rechtlich gehindert an einer Kündigung sei die XY. gewesen, weil § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages Schutzabkommen in der Fassung vom 1. Oktober 1995 (TV-Schutz), der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung gefunden habe, eine arbeitgeberseitige Kündigung unter den dort näher beschriebenen Umständen ausschloss. Aus der Regelung von § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 15. Februar 2010 ergäbe sich nichts anderes. Zwar eröffne die Vorschrift scheinbar die Kündigungsmöglichkeit für den Fall, dass ein Mitarbeiter den Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt habe oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht rückgeäußert habe. Indessen müsse die Vorschrift im Lichte des § 6 TV-Schutz ausgelegt werden, wonach ein Kündigungsrecht für den Arbeitgeber nur im Falle von § 6 Abs. 4 TV-Schutz bestehe, was hier indessen nicht der Fall gewesen sei, weil im Fall der Ablehnung des Aufhebungsvertrages zunächst das Clearingverfahren, welches im April 2010 begonnen habe, habe durchgeführt werden müssen. Eine Kündigung wäre danach frühestens erst mit Ablauf des 4. Quartals 2010 möglich gewesen.

17

Ein wichtiger Grund habe der Klägerin ebenfalls nicht zur Seite gestanden. So sei bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die mit einer Kündigung typischerweise einhergehenden Nachteile nicht eingetreten wären. Anknüpfend hieran habe das BSG in seinem Urteil vom 17. November 2005 (= SozR 4-4300 § 144 Nr. 11) zur Mitwirkung eines leitenden Angestellten bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses entschieden, dass bereits das Interesse, sich (im Hinblick auf den ohnehin nicht zu vermeidenden Eintritt) durch den Aufhebungsvertrag wenigstens die ihm angebotene Abfindung zu sichern, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes als schützenswert anzusehen sei und somit ein wichtiger Grund mithin bereits unter diesem Aspekt zu bejahen sei (BSG vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R, BSGE 97, 1). Indessen müsse der wichtige Grund objektiv bestehen und insbesondere den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken (Verweis auf BSG v. 12. November 1981, 7 Rar 21/81, SozR 4100 § 119 Nr. 17 sowie Literatur). Dies sei, wie ausgeführt, nicht der Fall gewesen, da die Arbeitgeberin nicht zum Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2010 hätte kündigen können. Insoweit sei die nach Auffassung der Kammer unzutreffende Rechtsansicht der Klägerin, dass sie im Falle der Ablehnung eines Arbeitsangebotes in MX., AB. oder BJ. auch den Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung komplett verloren hätte, ohne Bedeutung. Auch eine Reduzierung der Sperrzeit auf 6 Wochen wegen des Vorliegens einer besonderen Härte käme nicht in Betracht. Entsprechende Anhaltspunkte lägen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Es stehe zwar außer Zweifel, dass der Anreiz der Klägerin, die sogenannte „Turboprämie“ in Höhe von zusätzlichen 1.500,00 Euro pro vollendetem Beschäftigungsjahr (Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung vom 15. Februar 2010) neben der üblichen Abfindung zu realisieren, ausgesprochen hoch gewesen sei. Auf der anderen Seite dürften die Interessen der Versichertengemeinschaft bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zutreffend habe die Beklagte schließlich auch den Leistungsanspruch der Klägerin im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um ein Viertel vermindert.

18

Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat dieser im Namen der Klägerin mit am 18. November 2011 bei dem SG per Boten eingelegten und am 29. November 2011 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen Schriftsatz vom 18. November 2011 Berufung eingelegt. Es komme bei der Frage, ob der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages deshalb hat, weil der Arbeitgeber berechtigtermaßen mit einer betriebsbedingten Kündigung droht, nur auf die theoretische Möglichkeit einer solchen Kündigung an. In der konkreten Situation müsse die letztlich zur Abweisung der Klage führende Überlegung des Sozialgerichts Kassel, die Kündigung des Arbeitgebers sei nicht zu dem vereinbarten und fristgerechten Beendigungstermin am 30. September 2010 möglich gewesen, in den Hintergrund treten. Es seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gewesen, was in dem Urteil nicht in ausreichendem Maße erfolgt sei. Dies betreffe insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin im Falle der Ablehnung des arbeitgeberseitigen Angebots im März 2010 ihren Abfindungsanspruch völlig verloren hätte. Diese Abfindung in Höhe von 75.060,00 Euro führe jedoch dazu, dass sie insbesondere nach Ablauf des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraumes der Solidargemeinschaft nicht durch die Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen nach Hartz IV zur Last fallen müsse. Sie habe hierdurch ihre weiteren Jahre bis zum Erreichen des frühest möglichen Rentenalters abgesichert. Sie sei deshalb gezwungen gewesen, dieses Angebot anzunehmen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2011 (S 3 AL 301/10) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab 1. Oktober 2010 zu bewilligen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Zur Begründung wird auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Im Übrigen habe das BSG schon in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 17. November 2005 klargestellt, dass es mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar wäre, würde bei der Prüfung des wichtigen Grundes erst auf späteres Verhalten abgestellt, wobei explizit die Verwendung der Abfindung zum Lebensunterhalt und die damit verbundene Entlastung der Versichertengemeinschaft genannt würden. Zudem bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass die Arbeitgeberin bei Nichtabschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. September 2010 durch ordentliche Kündigung hätte beenden können. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Standort zum 30. September 2010 geschlossen werde sollte.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

26

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes – ausgehend von einem täglichen Leistungssatz von 37,22 Euro und einer 12-wöchigen Sperrzeit – den Betrag von 750,00 Euro bei weitem übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

27

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2010 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 23. Dezember 2010, das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage festgestellt.

28

Zwar erfüllte die Klägerin in dieser Zeit alle in §§ 117 ff. SGB III in seiner bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (künftig: „a.F.“) geregelten Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nachdem sie ab 1. Oktober 2010 arbeitslos war, sich am 29. Juli 2010 arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Jedoch ruht der Anspruch der Klägerin wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ( § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.).

29

Eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Klägerin, die keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte, hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 30. März 2010 ihr Beschäftigungsverhältnis mit der XY. Service-Center B-Stadt GmbH gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig vom Abschluss des Aufhebungsvertrages aufgrund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf an (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 24; BSGE 77, 48/51; BSGE 89, 243/245). Keine Beachtung findet demgegenüber ein hypothetischer Geschehensablauf, zu dem auch eine angedrohte betriebsbedingte Kündigung gehört (vgl. BSGE 97, 1). Eine Arbeitgeberkündigung zum Ablauf des 30. September 2010 war vorliegend jedoch gerade nicht ausgesprochen worden. Mit der Zustimmung zum Aufhebungsvertrag vom 30. März 2010 hat die Klägerin somit eine wesentliche Ursache zur endgültigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt. Unerheblich ist insoweit auch, ob die Initiative hierzu von ihr oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 1997, Az.: 7 RAr 22/96).

30

Nach Auffassung des Senats hat der Klägerin für ihr Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 99, 154). Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BSG auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer nach Arbeitsrecht objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R; BSG, Urteil vom 8. Juli 2009, B 11 AL 17/08 R).

31

Vorliegend war jedoch – wie auch das Sozialgericht, zwar an anderer Stelle, jedoch völlig zutreffend, ausgeführt hat – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 30. März 2010 eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum Ablauf des 30. September 2010 gar nicht möglich, da zunächst das – für den Monat April 2010 vorgesehene – sog. Clearingverfahren durchzuführen war. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon aus § 2 (4) des zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat unter dem 15. Februar 2010 geschlossenen Interessenausgleichs, wonach die Arbeitgeberin vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet war, den Versuch zu unternehmen, im sog. Clearingverfahren den Arbeitnehmer auf einen zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln. Erst nach Durchlaufen dieses Vermittlungsverfahrens konnten – so ausdrücklich § 2 (5) des Interessenausgleichs – personelle Maßnahmen ergriffen werden. Damit hätte vorliegend frühestens im April 2010 als personelle Maßnahme eine betriebsbedingte Kündigung erklärt werden können, die – unter Beachtung der für die Klägerin maßgeblichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (vgl. § 25 Abs. 2 6. Alt. des Manteltarifvertrages vom 31. Dezember 2004) – das Arbeitsverhältnis damit rechtmäßig erst zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet hätte. Auf die Frage, ob die Klägerin auch im Falle der Ablehnung eines Arbeitsangebotes in MX., AB. oder BJ. den Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung in jedem Fall komplett verloren hätte, kommt es daher gar nicht an. Indes dürfte diese von der Klägerin vertretene Rechtsansicht auch nach Einschätzung des Senates im Hinblick auf die von ihr selbst in die Argumentation eingeführte Versorgung und Unterstützung ihrer zunehmend pflegebedürftig werdenden Eltern nicht zwingend sein. Denn der ihr angebotene Arbeitsplatz hätte funktional, regional, zeitlich und (auch) sozial zumutbar sein müssen. Sozial zumutbar war ein Arbeitsplatz nach § 3 (1) 4. Spiegelstrich des Sozialplans vom 15. Februar 2010 u.a. jedoch nur, wenn dadurch nicht die aktuelle und in Zukunft erforderliche Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Ehegatten, Eltern oder Lebenspartner sowie pflegebedürftiger unterhaltsberechtigter Kinder, unmöglich gemacht wird. Hätte man der Klägerin im Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern somit keinen (sozial) zumutbaren Arbeitsplatz im Sinne des § 3 des Sozialplans anbieten können, hätte auch nicht die Ausschlussnorm des § 2 (3) des Sozialplans durchgegriffen, mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf die (normale) Abfindung im Sinne des § 6 des Sozialplans zugestanden hätte.

32

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. zwölf Wochen. Sie verkürzt sich nach Satz 2 Nr. 2b der Vorschrift auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist von Amts wegen zu prüfen, der Beklagten steht dabei weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu, es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG, SozR 4100 § 119 Nrn. 32 und 33; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Diese gesetzliche Regelung entzieht sich grundsätzlich einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nach dem Gesetzeswortlaut beurteilt sich das Vorliegen einer besonderen Härte allein nach den Umständen, die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblich sind, außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3). In Betracht kommen insoweit Umstände des Beschäftigungsverhältnisses, aber auch persönliche und sonstige Umstände, die zwar von ihrem Gewicht her den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen (vgl. BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nrn. 19 und 32; Curkovic in NK-SGB III, 3. Aufl., § 144 Rdnr. 192). Die unmittelbaren Folgen der Sperrzeit, die nach dem SGB III bei allen Betroffenen eintreten wie Ruhen und Kürzung des Leistungsanspruchs sollen nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Rolle spielen. Mittelbare Folgewirkungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zu berücksichtigen (vgl. BSGE 77, 61, 63 = SozR 3-4100 § 119a Nr. 3).

33

Für den Senat sind keine Umstände ersichtlich, die von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern, aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lassen. Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Klägerin zum 30. September 2010 oder früher keine betriebsbedingte Kündigung ihres unbefristeten Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin gedroht. Gleichwohl hat sie sich entschlossen, ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden, anstatt die konkreten Ergebnisse des vorgesehenen Vermittlungsverfahrens abzuwarten. Schließlich weist der vorliegende Sachverhalt, dass Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsschließung der Abschluss von Aufhebungsverträgen angeboten und diesen nachdrücklich ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nahegelegt wird, keine relevanten Besonderheiten auf. Vielmehr handelt es sich um ein typisches Geschehen, das nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls den Eintritt der Regelsperrzeit als besonders hart erscheinen lässt. Dass dieses Angebot vorliegend noch durch eine „Turboprämie“ in Höhe von zusätzlichen 1.500,00 Euro pro vollendetem Beschäftigungsjahr neben der üblichen Abfindung besonders schmackhaft gemacht wurde, führt nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Bewertung.

34

Die Beklagte hat den Beginn der Sperrzeit zutreffend auf den 1. Oktober 2010 und das Ende der Sperrzeit auf den 23. Dezember 2010 festgesetzt (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F.) und die Anspruchsdauer um 90 Tage gemindert (§ 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III a.F.).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

36

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Konsequenzen in der Praxis: Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist immer eine genaue juristische und steuerliche Prüfung zu empfehlen. Jeder Aufhebungsvertrag lässt sich so gestalten, dass er entweder nicht zu einer Sperrfrist führt oder dass die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden.

 



Hinweis: Die Entscheidung wurd
e von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die

Arbeitsrecht Tipp 2/2012 Drohung mit Krankschreibung, außerordentliche Kündigung, Entscheidung des LAG Mecklenburg- Vorpommern 5 Sa 63/11

 

 

Kündigung wegen Ankündigung einer Krankmeldung nach Urlaubsablehnung

Bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (wie BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - NZA 2009, 779 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit = EzA BGB § 626 nF Nr. 143; BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4). Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

 

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen hilfsweise fristgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber

2

Die Klägerin war bei der Beklagten, die ein Hotel betreibt, seit Anfang März 2010 als Reinigungskraft beschäftigt. Die Klägerin arbeitete 42 Stunden in der Woche und hat dafür 1.100 Euro brutto im Monat verdient. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

3

Der Kündigungsanlass entstand in Anschluss an die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs der Klägerin.

4

Die Klägerin hatte am 4. Oktober 2010 bei der Beklagten beantragt, vom 28. Oktober bis zum 7. November Urlaub zu erhalten. Der Antrag wurde zunächst nicht beschieden. Am 18. Oktober 2010 ist sodann die Hausdame der Beklagten, Frau W., auf die Klägerin zugegangen und hat ihr erklärt, der Urlaubsantrag müsse abgelehnt werden. Zur Begründung hat sie sich darauf bezogen, dass am 31. Oktober gleichzeitig 90 Zimmer durch Gäste geräumt würden und daher zu diesem Zeitpunkt besonders viel Arbeit im Reinigungsbereich anfallen werde. Sie hat ihr statt dessen vorgeschlagen, einen gleich langen Urlaub im November anzutreten. Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Frau W. als Zeugin in seinem Urteil festgestellt, dass die Klägerin darauf erwidert hat, „nö, dann bin ich eben krank“. Tatsächlich ist die Klägerin wie angekündigt seit dem 25. Oktober 2010 nicht mehr zur Arbeit erschienen und hat stattdessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über 2 Wochen vorgelegt.

5

Daraufhin hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter dem 26. Oktober fristlos zum 27. Oktober 2010, hilfsweise ordentlich, gekündigt. Die Klägerin begehrt mit der noch im Oktober 2010 bei Gericht eingegangenen Klage Kündigungsschutz.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 1. Februar 2011 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

7

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter.

8

Bei der Bewertung des klägerischen Verhaltens müsse beachtet werden, dass sie sich wegen eines Schulterleidens bereits seit August 2010 in ärztlicher Behandlung befunden habe. Das Leiden sei mit einer „medikamentösen, analgetischen und antientzündlichen Therapie“ behandelt worden. Bereits bei ihrem Arztbesuch am 7. Oktober 2010 habe die Klägerin über eine Zunahme der Schmerzen geklagt. Die Schmerzen hätten sich danach noch so gesteigert, dass der Zustand der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Rückblickend müsse man davon ausgehen, dass die Klägerin bereits am 18. Oktober 2010 während des Gespräches mit Frau W. objektiv betrachtet arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Der nach wie vor streitigen Äußerung der Klägerin fehle daher der für eine Kündigung nötige Unrechtsgehalt.

9

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

10

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung zum 26.10.2010 zum 27.10.2010 aufgelöst worden wird und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

11

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 26.10.2010 beendet ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung mit Rechtsargumenten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung ist nicht begründet. Auf Basis der Feststellungen des Arbeitsgerichts, die die Klägerin nicht mit Rügen angegriffen hat, hat das Arbeitsgericht den Fall zutreffend entschieden. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

17

Es liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG 12. März 2009 – 2 AZR 251/07 – NZA 2009, 779 = AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit; BAG 5. November 1992 - 2 AZR 147/92 - AP Nr. 4 zu § 626 BGB Krankheit = EzA BGB § 626 nF Nr. 143; BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - AP Nr. 13 zu § 543 ZPO 1977 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 4). Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich wird durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, so dass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt. Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht (BAG 12. März 2009 aaO).

18

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

19

Der Klägerin ist es nicht gelungen, Indizien vorzutragen, die darauf hindeuten, dass sie bereits am 18. Oktober 2010, also am Tag der streitigen Äußerung, arbeitsunfähig erkrankt gewesen war. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst lässt keine ausreichenden Rückschlüsse zu. Sie ist zwar für eine ungewöhnlich lange Zeit ausgestellt, das kann aber nicht als Indiz für eine ungewöhnlich schwere Krankheit gewertet werden, da sich die Klägerin zu den Ursachen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht eingehend geäußert hat. In der Klageschrift hatte sie erwähnt, dass sie an Bronchitis erkrankt sei. Legt man dies zu Grunde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich dieses Leiden bereits am 18. Oktober 2010 angedeutet hatte. Legt man den weiteren Prozessvortrag mit dem Schulterleiden zu Grunde, lässt auch dies nicht den Schluss zu, dass die Klägerin bereits am 18. Oktober 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Denn es ist nicht ersichtlich weshalb dieses Leiden, dass seit rund 3 Monaten ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit medikamentös behandelt wurde, nunmehr zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben soll. Der bloße Hinweis auf den Arztbesuch vom 7. Oktober 2010 und die seinerzeit schon erhöhten Schmerzen lassen keine seriösen Schlüsse auf das Ausmaß des klägerischen Leidens am 18. Oktober 2010 zu.

20

Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ins Feld geführt werden könnten. Die Zusammenarbeit der Parteien hat erst eine sehr kurze Zeit angedauert, und die Klägerin hat weder seinerzeit gegenüber der Beklagten noch hier im Rechtsstreit Hinweise darauf gegeben, weshalb es für sie so besonders wichtig war, zu der gewünschten Zeit von der Arbeitspflicht befreit zu sein.

 

 

Konsequenz in der Praxis: jeder Arbeitnehmer muss sich sehr genau überlegen, ob er jemals wieder mit einer Krankschreibung droht.

21

 

22

 

Arbeitsrecht Tipp 1/2012 Videoüberwachung, allgemeines Persönlichkeitsrecht

 

Entschädigung nach Videoüberwachung

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 - jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von
15.000,- €.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Dennoch, so argumentierte das Hessische  Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den  Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera
tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungund Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

Hess. LAG, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 Sa 1586/09 -
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wetzlar vom 1. September 2009 – 3 Ca 211/08 –

 

Konsequenz in der Praxis: der Arbeitgeber muß sich sehr genau überlegen, ob er eine Überwachungsanlage installiert. Gibt es einen Betriebsrat dann ist der grundsätzlich gem § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen. Wenn die Überwachung der strafrechtlichen Überführung eines Mitarbeiters dient und ein hinreichender Verdacht besteht, dann sollten sich daraus keine Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes ergeben.

Arbeitsrecht Tipp 2/2011 Zugang Kündigung, Empfangsbote, Übergabe an Ehegatten,

               Bundesarbeitsgericht BAG 6 AZR 687/09

 

Das Bundesarbeitsgericht BAG hat am 9.6.2011, unter dem AZ: 6 AZR 687/09, eine Entscheidung über den Zugang eines Kündigungsschreibens getroffen.

Nach einem Konflikt am Arbeitsplatz hat die Arbeitnemerin ihre Arbeitsstelle verlassen. Am Nachmittag des gleichen Tages, hat der Arbeitgeber dem Ehemann der Arbeitnehmerin, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses an dessen Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben.

Das BAG ist der Meinung, dass der Ehemann, der mit der Arbeitnehmerin in einem Haushalt wohnt, als Empfangsbote anzusehen ist. Damit geht die Kündigung der Abeitnehmerin dann zu, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Hier war das am Abend, wenn der Ehemann nach Hause kommt.

 

Konsequenz für die Praxis: Wenn eine Kündigung, zur Wahrung einer Kündigungsfrist, einem Mitarbeiter nicht mehr rechtzeitig in den Briefkasten geworfen werden kann, dann reicht es unter Umständen auch aus, wenn diese Kündigung einem Familienmitglied übergeben wird, welches mit dem zu Kündigenden zusammenwohnt.

Vorsicht: Der, der kündigt, hat den Zugang der Kündigung zu beweisen.

Wir verlassen uns dabei sehr ungerne auf die Post. Selbst bei Übergabeeinschreiben mit Rückschein, kommt es zu Fehlern. Falls der Weg nicht zu weit ist, werden bei uns Kündigungen, sei es vom Arbeitgeber oder auch vom Arbeitnehmer, durch unsere Mitarbeiter persönlich zugestellt.

Arbeitsrecht Tipp 1/2011 Urlaub, Urlaubsansprüche, Urlaubsabgeltung, Freistellung

                Bundesarbeitsgericht 9 AZR 189/10

 

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17.5.2011, unter dem AZ: 9 AZR 189/10, eine Entscheidung über die Anrechnung von Urlaubstagen bei einer Freistellung während der Kündigunsfrist getroffen.

Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Im Kündigungsschreiben war er von dem Arbeitgeber,  ab sofort unter Anrechnung seiner Urlaubstage , unter Fortzahlung der Bezüge, von der Arbeitspflicht freigestellt worden.

Die nachfolgende Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer gewonnen. Er machte dann Resturlaub geltend, der den Zeitraum nach der Kündigungsfrist betraf.

Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht seine Klage abgewiesen haben, hat er vor dem Bundesarbeitsgericht Recht bekommen.

Das BAG ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber eine Freistellung des Arbeitnehmers zum Zweck der Urlaubsgewährung so zu formulieren hat, das es hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang Urlaubsansprüche gewährt werden sollen. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

 

Konsequenz für die Praxis: Ab sofort muß ein Arbeitgeber bei der Freistellung deutlich die Urlaubsansprüche nennen, die er erfüllen will.

Bei einer längeren Freistellung muß von Arbeitgeberseite darauf geachtet werden, dass immer auch der Zeitraum nach der Kündigungsfrist genannt wird, da ja nie sicher ist, dass die Klage für den Arbeitgeber erfolgreich sein wird. Zumindestens dann, wenn die Freistellung für mehr als die alten Urlaubsansprüche reicht.

 

Jeder Arbeitnehmer, der gekündigt wurde und von seinem Arbeitgeber unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freigestellt worden ist, sollte prüfen lassen, ob nicht noch Urlaubsansprüche existent sind.

 

   Kontakt

Anschrift

Büro Bad Soden a.Ts.

Rechtsanwalt

Stephan Völkel
Zum Quellenpark 7
65812 Bad Soden am Taunus

 Telefon

+ 49 6196 600810

 Telefax

+ 49 6196 27351

 

 

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

Bei ablaufenden Fristen bitte nur telefonisch oder persönlich Kontakt aufnehmen. Unsere Fristenkontrolle fängt erst dann an, wenn wir das Mandat ausdrücklich übernommen haben.

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Stephan Völkel