Stephan Völkel Rechtsanwalt Bad Soden
Stephan Völkel Rechtsanwalt   Bad Soden

Praxistipp

Erbrecht Tipp 1/2014 " gleichzeitiges Versterben "

 

 

 

Was ist eigentlich damit gemeint, wenn beispielsweise im Ehegattentestament der Begriff " gleichzeitiges Versterben " fällt ? Eindeutig wird fast jeder sagen. Das bedeutet in der gleichen Sekunde sterben.

So wurde der Begriff bisher ausgelegt.

Allerdings hat sich in der neueren Rechtsprechung eine weitere Auslegung durchgesetzt.

Wenn beispielsweise die Ehegatten durch das gleiche Ereignis sterben, so kann auch ein gewisser Zeitraum zwischen dem Ableben bestehen. Diese Auslegung scheint im Wesentlichen sinnvoll, da ansonsten so gut wie kein Fall des gemeinsamen Versterbens vorstellbar ist.

Das OLG München geht in seiner Entscheidung 31 Wx 139/13 nun noch viel weiter.

Beide Ehegatten hatten für den Fall des gemeinsamen Versterbens einen Schlusserben eingesetzt und ansonsten dem Überlebenden ein einseitiges Änderungsrecht des Testamentes eingeräumt.

Sie verstarben dann im Abstand von fast 4 Jahren.

Trotzdem sieht das OLG ein " gleichzeitiges Versterben " als gegeben.

Begründung: Anderenfalls würde die Änderungsklausel keinen Sinn machen.

Mir geht diese Auslegung zu weit. Ein Zeitraum von fast 4 Jahren scheint mir für ein  " gleichzeitiges Versterben " zu weit gefasst. Ich tendiere dazu dieses Testament so auszulegen, dass dann grundsätzlich erst einmal die gesetzliche Erbfolge eintritt, aber der Überlebende die Möglichkeit hat frei zu testieren.

Ein zeigt diese Entscheiddung deutlich: Ein Testament sollte klar formuliert werden, damit eine Auslegung unterbleibt.

Erbrecht Tipp 1/2013, Künstliche Befruchtung, Samenspender

Auswirkungen Urteil OLG Hamm I-14 U 7/12

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Hamm haben Kinder, die auf Grund einer Samenspende entstanden sind nunmehr das Recht, den Namen ihres Vaters zu erfahren. Nach dem aktuellen Gewebegesetz sind Daten des Spenders über 30 Jahre zu speichern. Schätzungsweise gibt es in Deutschland ca. 100.000 Kinder, die auf Grund einer Samenspende entstanden sind.

Welche erbrechtlichen Konsequenzen können durch die Auskunft entstehen ? Haben nunmehr fast 100.000 Kinder potentielle Pflichtteilsansprüche ?

Grundsätzlich müssen wir dabei zunächst einmal differenziert betrachten, ob das Kind in eine Ehe hinein geboren worden ist oder nicht.

Ist dies der Fall, dann greift § 1592 Nr.1 BGB. Danach wird die Person zum Vater des Kindes, die mit der Mutter verheiratet ist. Das ist völlig unabhängig von der biologischen Vaterschaft. Damit sind zunächst einmal Pflichtteilsansprüche gegen die Erben des biologischen Vaters ausgeschlossen.

Allerdings kann das Kind die Vaterschaft des "rechtlichen" Vaters anfechten und so den tatsächlichen Vater auch zum " rechtlichen" Vater machen. Dann hat das Kind gegen die Erben seines biologischen Vaters einen vollen Pflichtteilanspruch.

Etwas anders sieht es dann aus, wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist. In diesem Fall muss die Vaterschaft durch das zuständige Gericht erst festgestellt werden. Danach hat das Kind auch Ansprüche auf den Pflichtteil gegen seinen biologischen Vater.

Steht die Vaterschaft rechtlich fest und hat beispielsweise der Samenspender kein Testament zu Lasten seines biologischen Kindes gemacht, wird dieses Kind nach den Regelungen der gesetzlichen Erbschaft Erbe.

Bei einer Samenspende wird regelmässig vereinbart, dass die Mutter oder die Mutter und ihr Ehegatte den Samenspender von Ansprüchen des Kindes freizustellen haben.

Wenn allerdings deren Vermögen dafür nicht ausreicht, kann es zu erheblichen Problemen für den Spender oder dessen Erben kommen.

Erbrecht Tipp 1/2012, Europäisches Erbrecht

 

In der Öffentlichkeit kaum beachtet ist eine europäische Verordnung, die sehr weitreichende Konsequenzen hat, die EU Erbrechts - VO.

Im Wesentlichen wird mit dieser Verordnung das gesamte europäische Erbrecht neu geordnet Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten, sie gilt bis auf wenige Ausnahmen aber erst ab dem 17.8.2015.

Was ist nunmehr so anders als vor dem Inkrafttreten ?

Einer der gravierenden Änderungen zur jetzigen Rechtslage ist in Art. 21 geregelt. Hier heisst es :

 " Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. "

Das bedeutet, dass nicht mehr die Staatsangehörigkeit das anzuwendende Recht bestimmt, sondern tatsächlich der Aufenthalt.

Wenn also ein Pensionär eine Finca auf Mallorca sein eigen nennt und sich dort die meiste Zeit des Jahres aufhält, gilt für ihn spanisches Erbrecht.

Das muß nicht unbedingt schlecht sein, aber es ist durchaus anders als das deutsche Erbrecht. So ist beispielsweise das Ehegattenerbrecht in Spanien ganz anders geregelt als in Deutschland.

Ohne Testament erbt der Ehegatte nur, wenn Erben erster und zweiter Ordnung fehlen. Hat ein Ehepaar Kinder, dann erben diese zu gleichen Teilen. Der Ehegatte erhält lediglich ein Nießbrauchsrecht am Nachlass, dessen Quote von den erbberechtigten Verwanden abhängt.

Auch das Pflichtteilsrecht ist in Spanien anders als in Deutschland geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind nämlich zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, welche 2/3 des Nachlasses erhalten.

Das kann also für einen Ehepartner bedeuten, dass seine gesamte Versorgung in Gefahr gerät.

Ohne gründliche Beratung sollte also ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes in Zukunft auf keinen Fall erfolgen.

Spanien ist absolut kein ungewöhnlicher Fall. Auch andere europäische Länder haben rechtliche Regelungen, die von der Deutschen weit entfernt sind. Ggf. kann sogar ein Umzug ins Ausland aus taktischen Gründen sinnvoll sein.

Die EU Erbrechts- Vo birgt sehr viele Gefahren, aber auch Chancen. Sie müssen aber ganz gezielt genutzt werden.

Erbrecht Tipp 1/2011 Pflichtteil , Stundung des Pflichtteils, Erbrechtsreform

                § 2331 a BGB

Eine nach der Erbrechtsreform ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nämlich § 2331 a BGB , wird in der Praxis immer noch nicht wirklich beachtet. Dabei gibt es hier eine wirklich gute Chance, Pflichtteilsansprüche stunden zu lassen.

Wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils für den Erben eine unbillige Härte bedeutet, kann die Auszahlung gestundet werden.

Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten  sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Konsequenzen für die Praxis:

Wie kann die Vorschrift in der Rechtspraxis angewendet werden ?

 Aktiv kann ein Erbe dann agieren, wenn der Pflichtteilsanspruch dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist. In diesem Fall kann er beim zuständigen Nachlassgericht, einen Antrag auf Stundung der auszugleichenden Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Passiv kann er sich auf die Vorschrift berufen, wenn er auf Zahlung von Pflichtteilsansprüchen verklagt worden ist.

Wann liegen nun die Voraussetzungen einer unbilligen Härte vor ?

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erbe das Familienheim verkaufen muß, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Oder er muß Wirtschaftsgüter veräußern, die für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bilden. Andere Fälle sind durchaus ebenso denkbar. Es muß abgewartet werden, wie die Rechtsprechung den unbestimmten Rechtsbegriff " unbillige Härte " auslegen wird.

§ 2331 a BGB wird nicht greifen, wenn der Erbe über ausreichend sonstiges Vermögen ( Bargeld etc.) verfügt oder durch ein Darlehn die Ansprüche befriedigen kann.

Wird erst einmal eine unbillige Härte bejaht, dann sollte die Zurückweisung eines Stundungsantrages kaum mehr in Betracht kommen.

Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten könnten dann auf Antrag, durch Sicherheitsleistung oder ein Grundpfandrecht gesichert werden.

In der Beratungspraxis ist die Vorschrift des § 2331 a BGB  immer genau zu überprüfen, da ansonsten für den Erben unzumutbare Rechtsnachteile entstehen können.

Erbrecht Tipp 2/2011 Patientenverfügung

 

Patientenverfügung, was ist das ? Nachfolgend präsentieren wir Ihnen ein Muster, welches Sie bitte aber nicht ohne Beratung verwenden sollten. Schliesslich geht es bei dem Thema Patientenverfügung um nichts Geringes, es geht um Ihr Leben.

Wir erklären Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Patientenverfügung und helfen Ihnen sicherzustellen, dass Ihr Wille auch umgesetzt wird.

Dafür berechnen wir in aller Regel eine Pauschalgebühr von 100,-€ zzgl. Umsatzsteuer.

Nach einem kostenfreien Honorargespräch werden wir Sie über die anstehenden Kosten verbindlich informieren.

 

 

Patientenverfügung

 

Ich, …………, wohnhaft…………………………, habe mich aus freien Stücken dazu entschlossen meinen Willen bezüglich bestimmter nachfolgend zu benenender Situationen kund zu geben.

 

Diese Erklärung soll nur dann Anwendung finden, wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst bilden oder verständlich äußern kann.

 

§ 1

Situation für die die Patientenverfügung gelten sollen

 

-       wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmitellbaren Sterbeprozess befinde,

-       wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist

-       wenn ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, aller Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigungen z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung, ebenso wie für indirekte Gehirnschädigungen, z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zur Empfindung erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber sehr unwahrscheinlich ist.

-       wenn ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses ( z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

 

Mir ist bewusst, dass die zuvor genannten Situationen für Aussenstehende nicht immer klar und eindeutig festzulegen sind. Ich bestimme deswegen, dass zwei erfahrene Ärztinnen oder Arzte unabhängig voneinander die zuvor genannte Situation feststellen sollen

 

 

In den in § 1 geschilderten Situationen wünsche ich:

 

 

§ 2

Lebenserhaltene Maßnahmen

 

Dass alle lebenserhaltenen Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, ggf. mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.

 

Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten, so wie menschenwürdige Unterbringung. Selbstverständlich wünsche ich Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.

 

Die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich dabei in Kauf.

 

§ 3

Künstliche Ernährung

 

Dass keine künstliche Ernährung, unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung( z. B. Magensonde) erfolgt.

 

 

§ 4

Künstliche Flüssigkeitszufuhr

 

Die Unterlassung jeglicher künstlicher Flüssigkeitszufuhr.

 

Mir ist bewusst, dass dies zum Tode führen wird.

 

 

§ 5

Wiederbelebung

 

Keine Versuche von Wiederbelebung.

 

 

§ 6

Künstliche Beatmung

 

Dass keine künstliche Beatmung durchgeführt wird. Allerdings muss sichergestellt sein, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Dabei nehmen ich die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente in Kauf.

 

 

§ 7

Dialyse

 

Dass keine Dialyse durchgeführt, bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.

 

 

§ 8

Antibiotika

 

Nur dann die Einnahme von Antibiotika, wenn diese zur Linderung meiner Beschwerden führen.

 

 

 

 

 

 

 

§9

Blut-und Blutbestandsteile

 

Die Gabe von Blut- oder Blutbestandsteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden.

 

 

 

§ 10

Ort der Behandlung/ Beistand

 

Ich möchte wenn möglichst zu Hause, bzw. in vertrauter Umgebung sterben.

 

Hinweise an Ärzte und Behandlungspersonal:

 

Ich erwarte, dass der in dieser Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und dem gesamten Behandlungsteam befolgt wird.


Mein Bevollmächtigte/r soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird. Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meine in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird.

 

In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligter zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein.

 

Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche oder pflegerische Maßnahmen liegen bei meinem Bevollmächtigten.

 

Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird.

 

 

§ 11

Hinweise auf weitere Verfügungen

 

Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht u. a. für Gesundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person, nämlich meinen Sohn, besprochen.

 

Es handelt sich um:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Schlussbemerkung

 

Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt. Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.

 

Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt.

 

Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

 

 

§ 13

Information/ Beratung

 

Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei Herrn Rechtsanwalt Stephan Völkel, Zum Quellenpark 7, 65812 Bad Soden am Taunus.

 

Weiterhin habe ich mit meinem Hausarzt, ………………………………..gesprochen und wurde von ihm über die Auswirkung der Patientenverfügung ebenfalls aufgeklärt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort,                 den ……….                                                 ………………………hat mit mir über ihren Willen, den sie in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebracht hat, gesprochen. Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Patientenverfügung dem Willen von ………….. entspricht.

 

 

…………………………………….                         ………………………………………

            Patient                                                          Dr.

 

 

 

 

 

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Zum Quellenpark 7
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