Stephan Völkel Rechtsanwalt Bad Soden
Stephan Völkel Rechtsanwalt   Bad Soden

Vortrag Stephan Völkel Rotary Club Kelkheim

 

 

 

 

Resozialisierung im Strafvollzug

 

 

 

Bestimmte Maßnahmen, die zur Resozialisierung eines Strafgefangen oder zumindestens eines Verurteilten ergriffen werden, können durchaus für unsere Arbeit interessant werden.

 

Deswegen möchte ich euch einen kurzen Überblick über die tatsächliche Situation und die damit verbundenen Besonderheiten geben.

 

Seit fast 30 Jahren vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass unsere Verfassung es gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung des Gefangengenen hin, auszurichten.

 

D. h., dass die Resozialisierung des Gefangenen das einzige und alleinige Ziel der Strafvollstreckung ist.

 

Zu früheren Zeiten spielte auch noch das Prinzip der Sühne und die Sicherheit der Allgemeinheit eine gewisse Rolle.

 

Man hat also in früheren Zeiten im Rahmen der Strafvollstreckungen den Gefangenen so behandelt, dass über die reine Freiheitsentziehung hinaus die Haft eine unangenehme Erfahrung für ihn gewesen ist.

 

Dies darf heutzutage nicht mehr sein.

 

Insofern sind sämtliche Diskussionen, die in der Öffentlichkeit über Vollzugsanstalten mit Schwimmbädern oder ähnlichen Einrichtungen geführt werden, völlig an der Rechtwirklichkeit vorbeigeführt.

 

Der Gedanke der Öffentlichkeit auf Rache und Vergeltung und auf besonders unangenehme Haftbedingungen findet sich in der Rechtswirklichkeit nicht mehr.

 

Zumindestens ist der Gesetzgeber verfassungsmäßig dazu verpflichtet, derartige Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

 

In der Rechtswirklichkeit sieht dies dann zum Teil etwas anders aus.

 

Da es immer wieder äußerst populär ist, Härte zu zeigen, versucht sich auch immer mal wieder der eine oder andere Politiker darin, die Haftbedingungen für die Gefangenen zu verschlechtern.

 

In der Öffentlichkeit kommen derart populistische Maßnahmen gut an.

 

Im Ergebnis führt dies dann allerdings dazu, dass die Gefangenen einzelne Maßnahmen durch entsprechende Rechtsmittel angreifen.

 

Die Rechtsprechung ist aus den dargelegten Gründen dann meistens sehr eindeutig.

 

 

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Es ist bei neu zu errichtenden Haftanstalten im Übrigen nicht mehr erlaubt, von dem Grundsatz der Einzelzelle abzuweichen.

 

Ich beispielsweise hatte einen Fall, bei dem die Haftanstalt in Kassel aus krankheitsbedingten Gründen und aus Gründen der Urlaubsplanung hinaus, während der Weihnachtszeit unterbesetzt war.

 

Ein Mandant, der eine Haftstrafe von 13 Jahren abzusitzen hatte, erhielt deswegen die ihm zukommende Post erst 14 Tage später.

 

Hier hat das Gericht eindeutig entschieden, dass es Sache des Staates ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Post an die Gefangenen zeitnah übergeben werden.

 

14 Tage wurden als nicht zeitnah eingestuft.

 

Dies ist eines der Beispiele die zeigt, dass das Leben in der Haft dem Leben draußen angeglichen werden muss.

 

Gründe, warum es ein derartiges Resozialisierungsgebot gibt, ergeben sich für den Gefangenen unmittelbar aus der Verfassung, also aus Art. 1, 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1 Grundgesetz.

 

D. h., die Menschenwürde, die in Art. 1 festgehalten wurde, in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Gefangenen.

 

Der Gefangene hat das Recht, wieder als Mensch in die Gesellschaft zurückgeführt zu werden.

 

Der weitere Grund für diesen verfassungsmäßigen Grundsatz ist dann der Schutz der Allgemeinheit.

 

Die Allgemeinheit ist nämlich immer dann geschützt, wenn es gelingt einen Gefangenen wieder in die Wertegemeinschaft rückzuführen und wenn er dazu gebracht werden kann, zukünftig ein straffreies Leben zu führen.

 

Um einmal einen Eindruck zu geben, wie die Quote der Resozialisierung aussieht, verweise ich auf folgende Statistik.

 

Am 31.03.2010 gab es in Deutschland insgesamt 60.943 Strafgefangene und Sicherheitserwahrte und davon waren 41.430 vorbestraft.

 

Das sind also mehr als 2/3.

 

Von diesen 41.430 Strafgefangenen hatten bereits 32.980 eine Jugend-oder Freiheitsstraße verbüßt.

 

 

 

 

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Von den bereits vorbestraften Insassen waren:

 

     656            21 x und öfter vorbestraft

4.538            11-20 x vorbestraft.

12.363           5-10   x vorbestraft

4.035            4   x vorbestraft

4.784            3 x vorbestraft

5.900            2 x vorbestraft

9.154            1 x vorbestraft

 

Diese Zahlen zeigen recht deutlich, dass der in der Bevölkerung unterschwellig existente Gedanke „einmal Straftäter immer Straftäter“ durchaus mit Zahlen untermauert werden kann.

 

Wer aber jetzt zur Auffassung gelangt, die Resozialisierung der Gefangenen können wir uns schenken, sie macht keinen Sinn, der sollte sich mal mit der Rechtswirklichkeit in den USA etwas näher auseinandersetzen.

 

Hier ist man einen etwas anderen Weg gegangen.

 

Die USA hat eine sehr harte Sanktions- und Vollzugspraxis eingeführt.

 

Es gibt eine Studie, die im Spiegel veröffentlicht wurde. Es wurden 270.000 Gefangene untersucht und zwar vor und nach der Verschärfung der Sanktionen im Strafvollzug.

 

Nichts desto trotz ist trotz dieser harten Maßnahmen die Rückfallquote der Gefangenen um 5 % gestiegen.

 

D. h. diese Zahlen belegen recht eindeutig, dass härtere Maßnahmen, sowohl im Vollzug, als auch durch Bestrafungen, nicht dazu führen, dass die Resozialisierung besser voranschreitet.

 

Ich möchte jetzt einmal zeigen, wie die Gefangenen im Einzelnen untergebracht werden, bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden und wo für uns vielleicht Ansatzpunkte sind, uns sozial zu engagieren.

 

Schauen wir uns zunächst einmal an, welche verschiedenen Formen des Vollzugs wir eigentlich kennen:

 

 

 

 

 

 

 

 

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Geschlossener Vollzug

 

 

Es gibt zunächst einmal den geschlossenen Vollzug.

 

Hier befindet sich der Gefangene in dem, was wir als Gefängnis bezeichnen.

 

Resozialisierungsmaßnahmen sind hier z.B. die nachgeholte Schulausbildung ggf. ein Fernstudium oder auch eine Berufsausbildung. Außerdem gibt es auch Sozialarbeiter und kirchliche Vertreter, die bei der Resozialisierung behilflich sind.

 

Eine weitere, ganz interessante Einrichtung, ist die sog. sozialtherapeutische Einrichtung oder Anstalt.

 

In diese sozialtherapeutische Einrichtung werden Strafgefangene, die im geschlossenen Vollzug sind, verlegt.

 

Ziel ist es die dorthin verlegten Gefangenen einer Sozialtherapie zu unterziehen und zwar als freiwillige Therapie im geschlossenen Vollzug.

 

Bundesweit gibt es 52 solcher sozialtherapeutischen Anstalten. In Hessen ist eine Anstalt existent. Diese ist unmittelbar am Justizvollzugsanstalt in Kassel angegliedert.

 

In Kassel z.B. gibt es 140 verfügbare Haftplätze.

 

Um einmal zu verdeutlichen, welche Personen in solche sozialtherapeutischen Anstalten eingewiesen sind, ein kurzer Hinweis auf die Statistik.

 

2009 war es so, dass 24,5 % der Personen Sexualdelikte begangen haben.

20,3 % Tötungsdelikte

21,3 % Eigentumsdelikte und sonstige Delikte machten nochmal

33,9 % aus.

 

Bundesweit gab es im Jahr 2009 etwa 30,2 % der Gefangenen, die aus diversen Gründen in die normale Vollzugsanstalt zurückverlegt wurden.

 

Da der Erfolg der sozialtherapeutischen Anstalten sehr schwer messbar ist, weil Rückfälligkeiten erst mit erneuter Inhaftierung festgestellt werden können, gibt es insofern lediglich Schätzungen.

 

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass eine komplette Resozialisierung mit Straffreiheit bei ca. 15 % der Gefangen erreicht wird.

 

 

 

 

 

 

 

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Speziell für Menschen mit Betäubungsmittelproblematik gibt des die Vorschrift des § 35 Betäubungsmittelgesetz, die vom Stichwort her heißt, „Therapie statt Strafe.“

 

Aus der Haft heraus kann ein Straftäter den Antrag erstellen, dass er in eine geschlossene Therapieeinrichtung verlegt wird.

 

Diese Antrag ist nur möglich, wenn die Gesamthaftstrafe zwei Jahre nicht überschreitet bzw. wenn nur noch zwei Jahre Haftstrafe offen sind.

 

Der Straftäter wird dann in eine entsprechende Therapieeinrichtung eingewiesen und hat sich der Therapie zu unterziehen.

 

Ist diese Therapie erfolgreich, dann kann der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

 

Die Gefangenen im geschlossenen Vollzug werden in aller Regel durch Sozialarbeiter betreut, die beim Staat angestellt sind.

 

Zudem gibt es auch noch Betreuungen durch die einzelnen Kirchen.

 

Diese Betreuer kümmern sich um sämtliche soziale Belange der Gefangenen.

 

Wesentlich für jeden Gefangenen im geschlossenen Vollzug ist selbstverständlich die Möglichkeit eine Arbeitsstelle zu finden.

 

Dies ist für Strafgefangene äußerst schwierig.

 

 

Maßregelvollzug

 

 

 

Neben den reinen Haftstrafen gibt es dann auch den sog. Maßregelvollzug nach § 63 oder 64 Strafgesetzbuch.

 

Nach § 64 StGB werden Gefangene in einer sog. Entziehungsanstalt untergebracht, wenn sie Suchtkrank sind, also Drogen- oder alkoholauffällig geworden sind.

 

Diese Maßregel ist allerdings auf 2 Jahre befristet und wird auch nur dann angeordnet, wenn einen Hang dazu gibt, im Übermaß Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und wenn die Verurteilung oder die Schuldunfähigkeit bei der Tag im Zusammenhang mit diesen Suchterkrankungen steht.

 

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Im März 2009 waren in Deutschland in einer Entziehungsanstalt 2.642 Personen unterbracht von denen 1.605 im Drogenentzug waren.

 

Weiterhin gibt es dann noch eine Unterbringung in den Maßregelvollzug gem. § 63 StGB .

 

Diese Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt wird neben der normalen Strafe verhängt oder auch ersatzweise, wenn z.B. eine Schuldunfähigkeit besteht, anstatt der Strafe.

 

Die rechtswidrige Tat muss dabei im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen worden sein und es muss festgestellt worden sein, dass eine psychiatrische Behandlung nötig ist, um die Allgemeinheit zu schützen.

 

Im psychiatrischen Krankenhaus waren 2010 6569 Personen unterbracht.

 

Von diesem Personen handelt es sich bei 367 Personen um Wiederholungsfälle.

 

Dies resultiert daraus, dass im psychiatrischen Krankenhaus Personen nur dann entlassen werden, wenn ein Arzt eine positive Prognose erstellt.

 

Neben diesen beiden Unterbringungsmöglichkeiten gibt es dann die noch vielzitierte Sicherheitsverwahrung.

 

Die Sicherheitsverwahrung wird angeordnet, wenn erhebliche Straftaten begonnen wurden und zwar wiederholt und wenn damit zu rechnen ist, dass die Allgemeinheit durch weitere Straftaten belastet werden wird.

 

Dies ist die einzige Form der Unterbringung, die über die Strafe hinausgeht.

 

Im Gesamtdeutschland waren am 31.03.2010 536 Personen in Sicherheitsverwahrung und davon in Hessen 57.

 

Hier ist zu erkennen, dass diese sehr eklatante Form der Freiheitsentziehung zwar in den Medien immer wieder hoch und runter diskutiert wird, allerdings nur eine sehr kleine Anzahl von Personen betrifft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Offener Vollzug

 

Sodann gibt es noch den offenen Vollzug, der sich aus § 10 des Strafvollzugsgesetztes als Regelvollzug darstellt.

 

Um was es sich hier eigentlich handelt, ist relativ klar.

 

Der Gefangene verlässt morgens die Anstalt und begibt sich zu seinen Arbeitsplatz. Nach der Beendigung der Arbeit, kehrt er dann sofort in die Anstalt zurück und bleibt dort bis zum nächsten Morgen.

 

Für ihn gibt es allerdings auch Ausgang oder Urlaub.

 

In diesen Zeiten muss er sich nicht in der Haftanstalt aufhalten. In der Anstalt kann dann der Gefangene an den dort angebotenen Freizeit- Sport- und Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und die meisten Wochenenden sogar mit seiner Familie verbringen.

 

Der Gefangene hat sich allerdings strickt an die vorgegeben Regeln zu halten.

 

Wenn Alkoholkonsum, Drogenkonsum oder verspätete Rückkehr auftritt, dann ist eine Verlegung in den offenen geschlossenen Vollzug schnell umgesetzt.

 

Wir haben etwa 16,01 % der Gefangenen derzeit im offenen Vollzug.

 

Die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug lassen den Haftanstalten, die für die entsprechende Anweisung zuständig sind, einen recht großen Spielraum. Der Gefangene muss für den offenen Vollzug geeignet sein, d. h. es darf kein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Gefangene entweicht oder die ihm gegebenen Möglichkeiten missbraucht.

 

D. h. bei sehr hohen Haftstrafen wird in aller Regel ein offener Vollzug nicht angeordnet.

 

In der Regel sind es Gefangene, die kürzere Haftstrafen bis etwa 9 Monaten zu verbüßen haben, die in den offenen Vollzug verlegt werden.

 

Dies ist allerdings kein gesetzlich vorgeschriebener Zeitrahmen und kann im Einzelfall durchaus auch anders gehandhabt werden.

 

Ein nicht therapierter Sexualtäter würde im Übrigen ebenfalls nicht in den offenen Vollzug verlegt werden.

 

 

 

 

 

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Elektronische Fußfessel

 

 

Im Vorfeld des Strafvollzuges im Zusammenhang mit Bewährungsstrafen, gibt es in Frankfurt ein sehr interessantes Projekt, welches hier in Hessen bundesweit erstmalig eingesetzt wurde.

 

Das Projekt elektronische Fußfessel.

 

Auf freiwilliger Basis kann ein Gefangener, dem ansonsten eine kurze Freiheitsstrafe von 6-9 Monate droht, sich diesem Projekt anschließen.

 

Ihm wird dann eine Fußfessel angebracht und er hat mit Abstimmung der Sozialarbeiter bestimmte Tagesabläufe einzuhalten.

 

 

 

Diese Fußfessel überwacht lediglich zu welchen Zeiten er zu Hause ist.

 

Wenn er diese Zeiten einhält, und gleichzeitig einer Arbeitsstelle nachgeht, wird in aller Regel seine Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

 

Sinn und Zweck dieser Maßnahme die, einem Menschen, dem ein regelmäßiger Tagesablauf Probleme bereitet, über einen gewissen Zeitraum zu kontrollieren.

 

Weiterhin wird über die Sozialarbeiter diesen Personen Praktikums- Ausbildungs- und Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt.

 

Diese Sozialarbeiter unterhalten im Hinblick auf die Wirtschaft diverse Kontakte und versuchen ihre Probanden zu vermitteln.

 

Dieses Projekt ist ein recht erfolgreiches Projekt.

 

Dass insofern bundesweit diskutierte Projekt einen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter mit einer Fußfessel zu kontrollieren, ist derzeit in Deutschland noch nicht im Einsatz.

 

 

 

 

Strafrecht Tipp 1/2012

Steuerhinterziehung - Freiheitsstrafe 

 

 

 

 

Der BGH verfolgt auch weiterhin seine Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung. Liegt der Schaden über 1 Millionen € ist in der Regel keine Bewährung der Freiheitsstrafe mehr möglich. Im Einzelnen:
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe


Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 

1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als "Gegenleistung" für einen "Verzicht" auf die Tantiemen – deren "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11

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